Regalität von Steinbrüchen 1815-1865

Die Frage, ob der Abbau von Kalkstein und anderen so genannten „Werksteinen“ im frühen 19. Jahrhundert dem Bergregal unterlag, ist schwierig zu beantworten. Wichtig ist die Frage aber trotzdem, denn das Bestehen des Bergregals bedeutete, dass die staatlichen Bergämter den Abbau dirigieren und Pacht- bzw. Konzessionsgebühren erheben konnten, unabhängig davon, wer der Grundeigentümer war, auf dessen Boden das Gestein abgebaut wurde. Für Preußen im 19. Jahrhundert ist bisher nur eindeutig geklärt, dass die Regalität mit dem Allgemeinen Berggesetz von 1865 aufgehoben wurde. Die Situation davor ist unübersichtlich – vor allem in den Landesteilen, die nach den napoleonischen Kriegen zu Preußen kamen. Denn zu diesem Zeitpunkt bestanden im wesentlichen eine Vielzahl von Bergordnungen der einzelnen Terretorialherren des 18. Jahrhunderts fort. Allerdings erodierten die Bestimmungen zum Abbau von Gestein zwischen 1815 und 1865.

Sehr anschaulich ist dieser Prozess in der Akte 962 „Regalität, Verwaltung und Abgabenpflicht von Steinbrüchen, 1815-1867“ im Bestand Oberbergamt Bonn des Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, Abteilung Westfalen dokumentiert. In den Unterlagen, zumeist von den Bergbehörden selber erstellt, wird die Unsicherheit und die fortwährende Auseinandersetzung um die Regalität von Kalkstein greifbar. In der Tendenz lässt sich auch die Liberalisierung des Bergwesens erkennen, die in das Berggesetz von 1865 mündete.

So berichtete das Oberbergamt Bonn im August 1826: „Das königl. Rheinische Ober-Bergamt hat bei Verwaltung des Bergwesens angenommen, daß die Steinbrüche im Alt-Bergischen und in den ehemaligen Kur-Kölnischen Ländern zum Bergregal gehören. In der jülisch-bergischen Bergordnung von 1719 […] sind sie zwar nicht namentlich unter den zum Bergregal gehörigen Fossilien mit aufgeführt. Es findet sich aber darin […], daß die Steinbrüche von den vorigen Regierungen seit unerdenklicher Zeit, ohne allen Unterschied, ob sie auf landesherrlichen oder Privat Grund und Boden eröffnet wurden, verpachtet oder sonst verliehen wurden. […] Nun haben aber in den letzten Jahren einige Grundeigenthümer angefangen, oder den Versuch gemacht, die auf ihrem Grund und Boden befindlichen Steinbrüche selbst zu benutzen indem sie die Regalität derselben nicht anerkennen wollen. Dies hat zu […] Rechtsstreitigkeiten Anlass gegeben…“ (Boelling: Betrifft die Regalität der Steinbrüche im Alt-bergischen, 14.08.1826, LANRW(W), Oberbergamt Dortmund, 962).

Einen Überblick zum Thema gibt: Nordrhein-Westfälisches Staatsarchiv Münster (Hg.): Die Preussische Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung, 1763-1865. Die Bestände in den nordrheinwestfälischen Staatsarchiven, Bd. 1 Staatsarchiv Münster, 2000.